Satzung

Satzung des Fördervereins der evangelischen Tageseinrichtung für Kinder „Kappeswiese“, Neuss

§ 1 Sitz und Name

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kita Kappeswiese“. Er hat seinen Sitz in der Freiheitstraße 30, 41462 Neuss und ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung und deren Weiterleitung an die Evangelische Kindertagesstätte Kappeswiese des Diakonischen Werks Neuss e.V. zur Verwendung für die Förderung der Wohlfahrtspflege. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Auf diesem Weg soll der Kindertagesstätte insbesondere die Anschaffung von Spielgeräten, Materialien und sonstiger Ausstattung ermöglicht, die pädagogische Arbeit, die Darstellung der Arbeit der Kindertagesstätte in der Öffentlichkeit und die interne Kommunikation gefördert sowie die Teilhabe finanziell bedürftiger Kinder an der Gemeinschaft unterstützt werden.
Die Förderung und Unterstützung hat ergänzenden Charakter; sie setzt voraus, dass öffentliche Mittel von Stadt und Land sowie Haushaltsmittel des Trägers der Kindertagesstätte nicht oder nicht bedarfsgerecht in Anspruch genommen werden können.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 3 Mittel des Vereins

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, die sich auf das Kalenderjahr beziehen, sammelt Geld- oder Sachspenden und bemüht sich um sonstige Zuwendungen.
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und sonstige Einzelheiten der Mittelbeschaffung werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Spendenordnung geregelt.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Für die Verwaltung und Verwendung gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Vereinsziele zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats Juli eines Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Erhebt das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Einspruch, so entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2-facher Mahnung seiner Verpflichtung zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags nicht nachkommt. In der letzten Mahnung ist hierauf hinzuweisen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn das Mitglied unter der von ihm mitgeteilten Adresse nicht mehr erreichbar ist. Die Streichung von der Mitgliederliste befreit das Mitglied nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Sie unterrichten den Vorstand über Änderungen ihrer Kontaktdaten und ggf. ihrer Bankverbindung.

§ 6 Mitgliederversammlung


Die Mitglieder werden durch den Vorstand mindestens einmal jährlich durch Aushang in der Kindertagesstätte und per E-Mail – soweit eine E-Mail Adresse mitgeteilt wurde – unter Angabe der Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
Den Vorsitz der Versammlung führt der oder die Vereinsvorsitzende; im Verhinderungsfall vertritt ein Vorstandsmitglied oder eine von der Mitgliederversammlung durch einfach Wahl bestellte Vertretung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, dessen Richtigkeit der Versammlungsvorsitz zu bestätigen hat.
Jedes Mitglied kann bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen, die auf die Tagesordnung zu setzen sind. Im Übrigen kann die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Sitzung ergänzt oder verändert werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand übertragen ist. Sie entscheidet insbesondere über die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und Revisors, eine Änderungen der Satzung, die Genehmigung des Geschäftsberichts, des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplans sowie die Beitrags- und Spendenordnung.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse zu den in Absatz 4 Satz 2 aufgezählten Angelegenheiten dürfen nur getroffen werden, wenn sie mit der Einladung oder im Falle des Absatz 3 Satz 1 spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben wurden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Kindergartenjahre gewählt; ihre reguläre Amtszeit endet mit der turnusgemäßen Neuwahl.
Die Wahl ist geheim. Wählbar sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind. Die Wahl ist in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
Die oder der Vorsitzende ist befugt, den Verein allein nach außen zu vertreten. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein zu zweit.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu zählen insbesondere die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlussfassung über die Aufnahme, den Austritt, den Ausschluss von Mitgliedern und die Streichung von der Mitgliederliste, die Aufstellung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses. Darüber hinaus entscheidet er über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Längerfristig absehbare Beschaffungsvorhaben, Einzelausgaben und Verpflichtungen über 1.000 Euro sind in einen Wirtschaftsplan aufzunehmen, der mindestens einmal jährlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist und der Billigung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 8 Kassenprüfung

In der Mitgliederversammlung wird eine Revisorin oder ein Revisor gewählt. Die Bestimmungen für die Wahl des Vorstandes gelten entsprechend.
Der Revisor hat die Aufgabe, die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse zu prüfen und hierüber die Mitgliederversammlung zu unterrichten

§ 9 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereines bedarf es der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Diakonisches Werk Neuss e.V. zu, das es zur Förderung der Wohlfahrtspflege zu verwenden hat.

Neuss, den 12.05.2015

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